Quelle
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 887) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – Reichsgesetzbl. I S.
1933) ist vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von
Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften oder Bestellkontoren
sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt.
(2)
Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten, auf Märkten
aller Art, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche
Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen darauf
anzunehmen.
(3) Jüdische Gewerbebetriebe (Dritte Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 627),
die entgegen diesem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu
schließen.
§ 2
(1) Ein Jude kann vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr
Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 45) sein.
(2)
Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem
Wirtschaftsunternehmen tätig, so kann ihm mit einer Frist von sechs
Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen
alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten
Vertrage, insbesondere auch Ansprüche auf Versorgungsbezüge und
Abfindungen.
§ 3
(1) Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft
sein.
(2) Jüdische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum
31. Dezember 1938 aus. Eine besondere Kündigung ist nicht
erforderlich.
§ 4
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zu dieser
Verordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Er
kann Ausnahmen zulassen, soweit diese infolge der Überführung eines
jüdischen Gewerbebetriebes in nichtjüdischen Besitz, zur Liquidation
jüdischer Gewerbebetriebe oder in besonderen Fällen zur
Sicherstellung des Bedarfs erforderlich sind.
Berlin, den 12. November 1938.
Der Beauftragte für den
Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall
Quelle: Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben (12. November 1938), Reichsgesetzblatt I, 1938, S. 1580. Online verfügbar unter: https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1938&size=49&page=1758