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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (7. April 1933)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1.
1. Zur Wiederherstellung eines nationalen
Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können
Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt
entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
2. Als Beamte
im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte
des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen
gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die
Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der
Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten
haben.
3. Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im
einstweiligen Ruhestand.
4. Die Reichsbank und die Deutsche
Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende
Anordnungen zu treffen.
§ 2.
1. Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das
Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn
vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu
besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von
drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen
Bezüge belassen.
2. Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder
Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der
Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der
Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
3. Im Falle der
Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose
Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem
Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt
bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach
Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht
statt.
4. Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 finden auf
Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind,
entsprechende Anwendung.
§ 3.
1. Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind
in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um
Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu
entlassen.
2. Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit
dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an
der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten
gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen
sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im
Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten
Landesbehörden für Beamte im Auslande zulassen.§ 4.
Beamte,
die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr
dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen
Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die
Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre
bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei
Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende
Hinterbliebenenversorgung.§ 5.
1. Jeder Beamte muß sich die
Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang, und planmäßigem
Diensteinkommen – unter Vergütung der vorschriftsmäßigen
Umzugskosten – gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis
erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und
planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige
Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen
Stelle.
2. Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein
Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1)
innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand
verlangen.
§ 6.
Zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den
Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig
sind. Wenn Beamte aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt
werden, so dürfen ihre Stellen nicht mehr besetzt werden.§
7.
1. Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein
anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die
oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig
unter Ausschluß des Rechtweges entscheidet.
2. Die
Verfügungen nach §§ 2 bis 6 müssen spätestens am 30. September
1933 zugestellt werden. […]
§ 8. Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben. […]
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von
Krosigk
Quelle: Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (7. April 1933), Reichsgesetzblatt, 1933, Teil I, S. 175; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hrsg., Dokumente der deutschen Politik, Band 1: Die Nationalsozialistische Revolution 1933, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1935, S. 172–75.