Kurzbeschreibung

Die Wahl-Capitulation König/Kaiser Leopolds I. vom 18. Juli 1658 stärkte zusätzlich die innenpolitische Autorität und praktische Souveränität der Territorialfürsten. Darin wies der Kaiser die Befugnis der Landstände zurück, Steuern unabhängig von den Landesfürsten zu erheben und über diese zu verfügen. Die Übereinkunft hinderte die Untertanen faktisch daran, beim Reichskammergericht gegen ihre Fürsten Einspruch einzulegen und hob bestimmte Sonderrechte auf, die als Affront gegen die Fürsten betrachtet wurden.

Wahl-Capitulation König/Kaiser Leopolds I. (18. Juli 1658)

  • König und Kaiser Leopold I.

Quelle

[]

Der III. Artickel

Will (1) der König alle Stände im H. Röm. Reich / bey Ihren Hoheiten / Rechten etc. bleiben lassen; (2) keinen der Sessionem & Votum hat / darvon suspendiren: (3) denenselben Ihre regalia, privilegia, gute Gewonheiten etc. bestätigen (4) die vor- oder im Friedenschluß ertheilt- hernach nicht gut geheissene / annulliren: (5) keinem seine Unterthanen von der Bottmässigkeit / Steuern etc. befreyen: (6) denen Land-Ständen / mit Ausschliessung des Landesherrn / die disposition über die Land-Steuer / noch daß sie Conventen anstellen / und sich des Beytrags entschlagen mögen / nicht gestatten: (7) auch im Fall Dieselbe oder die Unterthanen beym Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht / derwegen etwas zu suchen / sich würden gelüsten lassen / solche so leicht nicht anhören / sondern à limine judicii zur schuldigen parition, an ihre Landes-Herren anweisen; und (8) alle sub- & obreptitiè disfals erhaltene privilegia & c. nicht weniger / beym Reichs-Hoff-Rath oder Cammer-Gericht ertheilte processus, mandata & c. vor null und nichtig erklären.

III. Und zum dritten sollen und wollen Wir in alle Wege die Teutsche Nation / das H. Röm. Reich / und die Churfürsten / als dessen vorderste Glieder / nach Inhalt der Güldenen Bull / sonderlich des 13. Artickels / wie andere Fürsten / Prälaten / Grafen / Herren und Stände / samt der ohnmittelbaren freyen Reichs-Ritterschafft / bey ihren Hoheiten / geist- und weltlichen Würden / Rechten / Gerechtigkeiten / Macht und Gewalt / auch sonsten jeden nach seinem Stand und Wesen verbleiben lassen / ohne Unsern und männigliches Eintrag und Verhinderung / und ohne der Churfürsten / Fürsten und Ständen / vorhergehende Einrath- und Bewilligung / keinen Reichs-Stand / der Sessionem & Votum in dem Reichs-Collegio hergebracht hat / darvon suspendiren oder ausschliessen; darzu den Ständen / samt erst gedachter Reichs-Ritterschafft / ihre Regalia und Obrigkeiten / Freyheiten / Privilegien / Pfandschafften und Gerechtigkeiten / auch Gebräuch und gute Gewohnheiten / so Sie bißhero gehabt haben / oder in Übung gewesen seynd / zu Wasser und Land / auff gebührendes Ansuchen ohne einige Weigerung und Auffenthalt / in guter beständiger Form / confirmiren und bestättigen / Sie auch darbey / als erwöhlter Römischer König / handhaben / schützen und schirmen / und niemand einig Privilegium darwider ertheilen / und da einige vor oder bey währendem Krieg darwider ertheilet worden wären / so im Friedenschluß nicht gut geheissen / oder approbiret worden / dieselbige gäntzlich cassiren und annulliren / auch hiemit cassiret und annulliret haben / und keinem Churfürsten und Stand / die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen / seine Landsassen / Unterthanen / und mit Lands-Fürstlichen auch andern Pflichten zugethane Eingesessene und zum Lande Gehörige / von deren Bottmässigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Lands-Fürstlicher hoher Obrigkeit und sonsten rechtmässig hergebrachten resp. Steuern / Zehenden und andern gemeinen Bürden und Schuldigkeiten / weder unter dem Prætext der Lehen-Herrschafft / noch einigem andern Schein / eximiren und befreyen / noch andern solches gestatten / auch nicht zugeben noch gut heissen / daß die Land-Stände die Disposition über die Land-Steuer / deren Empfang / Ausgab / und Rechnungs-Recessirung / mit Ausschliessung des Lands-Herrn privativè, vor- und an sich ziehen / oder in dergleichen und andern Sachen / ohne der Lands-Fürsten Vorwissen und Bewilligung / Conventen anstellen und halten / oder wider des jüngsten Reichs-Abschieds ausdrückliche Verordnung / sich des Beytrags / womit jedes Churfürsten / Fürsten und Standes Landsassen und Unterthanen / zu Besetz- und Erhaltung deren einem oder andern Reichs-Stand zugehöriger nöthiger Vestungen / Plätzen und Garnisonen / wie auch zu Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Speyer Unterhalt / an Hand zu gehen schuldig seyn / zur Ungebühr entschlagen. Auff den Fall auch jemand von den Land-Ständen oder Unterthanen / wider dieses oder andere obberührte Sachen / bey Uns oder Unserm Reichs-Hof-Rath oder erst bemeldtem Cammer-Gericht etwas anzubringen oder zu suchen sich gelüsten lassen würde / wollen Wir daran seyn / und darauff halten / daß ein solcher nicht leichtlich gehöret / sondern à limine judicii ab- und zu schuldiger parition an seinen Lands-Fürsten und Herrn gewiesen werde: gestalten Wir auch alle und jede dargegen und sonsten contra jus tertii, und ehe derselbig darüber vernommen / hiebevor sub- & obreptitiè erhaltene Privilegia & exemptiones, samt allen deroselben Clausulen / Declarationen und Bestättigungen / wie auch alle darauff und den Reichs-Satzungen zuwider / an Unserm Käyserl. Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht zu Speyer / wider die Landes-Fürsten und Obrigkeiten / ohne deroselben vorhero schrifftlich begehrten und vernommenen Bericht / ertheilte Processus, Mandata & Decreta, prævia summaria causæ cognitione, vor null und nichtig erklären / und dieselbe cassiren und auffheben sollen und wollen.

Quelle: Wahl-Capitulationes, Welche mit denen Römischen Käysern und Königen / Dann des H[eiligen] Röm[ischen] Reichs Churfürsten / Als dessen vordersten Gliedern und Grund-Säulen / seit Carolo V. her [] auffgerichtet / vereiniget und verglichen. Herausgeben von Christoph Ziegler. Frankfurt a. M.: Hocker, 1711, S. 204–07; abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hrsg. Zeitalter des Absolutismus 1648–1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Hrsg. Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 42–46.